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Schadensgutachten beim Wasserschaden: wann nötig, was es kostet

Ein Gutachten brauchen Sie, wenn die Schadenursache strittig ist, die Versicherung kürzt oder ablehnt, ein Baumangel im Raum steht oder die Schadenhöhe zwischen Ihnen und dem Regulierer weit auseinanderliegt.

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Wann brauchen Sie ein Schadensgutachten?

In der Mehrzahl der Wasserschäden ist ein Gutachten nicht nötig. Ortungsprotokoll, Fotos und Handwerkerrechnung reichen aus, wenn Ursache und Umfang unstreitig sind.

Sobald aber Geld in relevanter Höhe von einer Ursachenfrage abhängt, ändert sich das Bild. Ob eine Wand wegen eines Rohrlecks oder wegen fehlender Horizontalsperre nass ist, entscheidet über Deckung oder keine Deckung.

Auch die Gewährleistung ist ein Anlass: Läuft die Frist gegenüber Bauunternehmen oder Handwerksbetrieb ab, sichert ein Gutachten den Beweis, bevor der Anspruch verjährt.

  • Ursache strittig: Rohrleck oder Bauwerksfeuchte, Kondensat oder Leitungswasser.
  • Versicherung lehnt ab oder kürzt und begründet das mit Ihrem Verhalten oder dem Bauzustand.
  • Schadenhöhe strittig: Sanierungsumfang und Wiederherstellungskosten weichen stark voneinander ab.
  • Baumangelverdacht: Abdichtung, Estrichaufbau oder Installation entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik.
  • Gewährleistungsfrist läuft ab und der Beweis muss vorher gesichert werden.
  • Streit zwischen Mieter und Vermieter oder zwischen Eigentümern über Verursachung und Kosten.
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Was ist der Unterschied zwischen Ortungsprotokoll, Regulierer und Gutachten?

Das Ortungsprotokoll dokumentiert Fundstelle und Messwerte, der Regulierer prüft im Auftrag des Versicherers dessen Leistungspflicht, und der unabhängige Sachverständige bewertet Ursache, Umfang und Sanierungsweg neutral.

Die drei Dokumente haben unterschiedliche Auftraggeber und damit unterschiedliches Gewicht. Ein Regulierer ist fachlich qualifiziert, arbeitet aber im Auftrag der Versicherung.

Der Verband Privater Bauherren empfiehlt einen eigenen Sachverständigen vor allem dann, wenn die Ursache nicht eindeutig ist, Streit über die Schadenhöhe besteht oder ein Baumangel als Verursacher in Betracht kommt.

DokumentAuftraggeberInhalt und Zweck
OrtungsprotokollEigentümer oder VersichererMesswerte, Verfahren, Fundstelle, Fotos — Nachweis der Leckstelle
RegulierungsberichtVersichererPrüfung von Deckung und Schadenhöhe für den Versicherer
PrivatgutachtenEigentümer, Mieter oder VermieterUnabhängige Bewertung von Ursache, Umfang und Sanierungsweg
GerichtsgutachtenGerichtBeweiserhebung im Prozess, Vergütung nach § 9 JVEG
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Was kostet ein Gutachten zum Wasserschaden?

Privat beauftragte Sachverständige rechnen am Markt überwiegend mit 80 bis 120 Euro pro Stunde ab; ein Kurzgutachten liegt häufig bei rund 590 bis 750 Euro einschließlich Fahrtkosten, ein ausführliches Bauschadengutachten beginnt bei etwa 1.500 Euro.

Der Preis richtet sich nach dem Zeitaufwand, nicht nach der Schadenhöhe. Ortstermin, Messungen, Bauteilöffnungen, Laboranalysen und die schriftliche Ausarbeitung werden getrennt kalkuliert.

Nebenkosten kommen hinzu: Fahrtkosten, Prüfproben, Fotodokumentation und Schreibauslagen. Lassen Sie sich vor der Beauftragung ein schriftliches Angebot mit Stundensatz und Nebenkostenpositionen geben.

Gerichtlich beauftragte Sachverständige werden nach § 9 JVEG mit Stundensätzen nach Anlage 1 des Gesetzes vergütet. Diese Sätze dienen privaten Gutachtern häufig als Orientierung.

LeistungTypische MarktspanneAnmerkung
Stundensatz privat beauftragt80–120 €/hZuzüglich Fahrt- und Nebenkosten
Ortstermin mit Kurzbewertungab rund 650 € zzgl. MwSt.Meist eine Stunde vor Ort plus Fahrtkosten
Kurzgutachten, rund 15 Seiten590–750 €Inklusive Fahrtkosten und Unterlagenbeschaffung
Ausführliches Bauschadengutachtenab rund 1.500 € inkl. MwSt.Mit Messungen, Bauteilöffnung und Sanierungskonzept
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Wer zahlt das Gutachten?

Nach § 85 Abs. 2 VVG muss der Versicherer die Kosten eines von Ihnen zugezogenen Sachverständigen nur tragen, wenn Sie vertraglich zu dessen Zuziehung verpflichtet waren oder der Versicherer die Zuziehung veranlasst hat.

Das ist der entscheidende Unterschied zur Leckortung: Die Kosten der Schadensermittlung sind nach § 85 Absatz 1 VVG grundsätzlich zu erstatten, die Kosten eines eigenen Gutachters dagegen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.

Praktisch heißt das: Fragen Sie vor der Beauftragung schriftlich beim Versicherer an, ob er die Zuziehung veranlasst oder die Kosten übernimmt. Eine schriftliche Zusage ist Ihr Kostenschutz.

Setzen Sie sich am Ende durch, kann das Gutachten über einen Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher oder über eine Rechtsschutzversicherung ersetzt werden. Prüfen Sie beides, bevor Sie den Auftrag erteilen.

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Wie funktioniert das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG?

Das Sachverständigenverfahren ist ein vertraglich vereinbartes Verfahren, in dem Sachverständige die Voraussetzungen des Anspruchs oder die Schadenhöhe feststellen; ihre Feststellung ist nach § 84 Abs. 1 VVG nicht verbindlich, wenn sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht.

Üblich ist, dass jede Seite einen Sachverständigen benennt und beide gemeinsam einen Obmann bestimmen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann innerhalb der Grenzen beider Schätzungen.

Können sich die Sachverständigen nicht einigen oder verzögern sie die Feststellung, erfolgt sie nach § 84 Absatz 1 VVG durch gerichtliche Entscheidung. Das Verfahren ersetzt also keine Rechtsdurchsetzung, es strukturiert sie.

Zuständig für die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen ist nach § 84 Absatz 2 VVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schaden eingetreten ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Häufige Fragen

Ersetzt ein Ortungsprotokoll ein Gutachten?
Für die Frage, wo das Leck sitzt, ja. Für die Frage, ob ein Baumangel oder ein versichertes Ereignis die Ursache war und welcher Sanierungsumfang angemessen ist, reicht es nicht aus.
Kann ich den Gutachter des Versicherers ablehnen?
Der Versicherer darf eigene Sachverständige einsetzen. Sie können deren Ergebnis aber mit einem eigenen Gutachten angreifen oder das vertraglich vereinbarte Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG anstoßen.
Lohnt sich ein Gutachten bei kleinen Schäden?
Selten. Liegt der strittige Betrag unter den Gutachterkosten von mehreren hundert Euro, ist die außergerichtliche Klärung oder die kostenfreie Schlichtung beim Versicherungsombudsmann der wirtschaftlichere Weg.

Quellen

  1. [1]§ 85 VVG — Schadensermittlungskosten und Kosten des SachverständigenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. [2]§ 84 VVG — SachverständigenverfahrenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. [3]§ 9 JVEG — Honorar der SachverständigenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. [4]Gutachter bei Wasserschaden: wann er nötig istVerband Privater Bauherren (VPB)
  5. [5]Sachverständigengutachten: Kosten und Stundensätzekostencheck.de

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