Zum Inhalt springen
ProLeakLeckageortung & Bautrocknung

ProLeak Team
Stand

Versicherung zahlt den Wasserschaden nicht: Gründe und Gegenmittel

Ablehnungen stützen sich fast immer auf einen von vier Gründen: Die Ursache ist nicht vom Vertrag gedeckt, der Schaden wurde grob fahrlässig herbeigeführt, eine Obliegenheit wurde verletzt, oder der Schaden ist die allmähliche Folge unterlassener Instandhaltung.

01

Aus welchen Gründen lehnt eine Versicherung einen Wasserschaden ab?

Der häufigste Fall ist zugleich der unspektakulärste: Es liegt schlicht kein Leitungswasserschaden vor. Aufsteigende Feuchte, undichte Bauwerksabdichtung und Kondensat sind Bauthemen, keine Versicherungsfälle.

Der zweite große Block sind Verhaltensfragen. Ein nicht entleertes Außenrohr vor dem Frost, ein wochenlang unbeaufsichtigtes Haus ohne abgestelltes Wasser oder eine über Monate ignorierte Feuchtestelle sind die Klassiker.

AblehnungsgrundRechtliche GrundlageRechtsfolge
Ursache nicht versichertVertragsbedingungen, kein VersicherungsfallKeine Leistung
Vorsätzliche Herbeiführung§ 81 Abs. 1 VVGVollständige Leistungsfreiheit
Grob fahrlässige Herbeiführung§ 81 Abs. 2 VVGKürzung nach Schwere des Verschuldens
Verletzung einer Obliegenheit§ 28 Abs. 2 VVGKürzung, bei Vorsatz Leistungsfreiheit
Verspätete Schadenanzeige§ 30 VVG in Verbindung mit § 28 VVGKürzung, Kausalitätsgegenbeweis möglich
AllmählichkeitsschadenVertragsbedingungenHäufig ausgeschlossen oder gekürzt
02

Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit bei einem Wasserschaden konkret?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden; die Rechtsfolge ist nach § 81 Abs. 2 VVG eine Kürzung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens.

Seit der VVG-Reform gilt kein Alles-oder-nichts mehr. Der Versicherer muss die Kürzungsquote begründen, und sie kann bei leichteren Verstößen deutlich unter 100 Prozent liegen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit. Ein vergessener Wasserhahn ist ärgerlich, aber nicht automatisch grob fahrlässig; entscheidend sind Erkennbarkeit der Gefahr, Dauer und Zumutbarkeit der Gegenmaßnahme.

Die Beweislast für den Verschuldensgrad trägt grundsätzlich der Versicherer. Er muss die Tatsachen darlegen, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit ergeben soll.

03

Wann darf die Versicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung kürzen?

Nach § 28 Abs. 2 VVG darf der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen und ist bei vorsätzlicher Verletzung ganz leistungsfrei.

Der wichtigste Hebel für Sie steht in § 28 Absatz 3 VVG: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

Dieser Kausalitätsgegenbeweis rettet viele Fälle. Wer die Meldung um 4 Tage verzögert, aber lückenlos dokumentiert hat, kann meist zeigen, dass die Verzögerung an der Feststellung nichts geändert hat.

Zusätzlich verlangt § 28 Absatz 4 VVG bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Schadeneintritt eine gesonderte Mitteilung in Textform, die Sie vorher auf diese Rechtsfolgen hinweist. Fehlt sie, kann sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit berufen.

04

Was tun Sie nach einer Ablehnung oder Kürzung?

Verlangen Sie schriftlich die vollständige Begründung mit Normbezug, legen Sie fehlende Nachweise nach, führen Sie den Kausalitätsgegenbeweis und schalten Sie bei fortbestehendem Streit den Versicherungsombudsmann ein.

Das Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle und für Verbraucher kostenfrei. Es ist deutlich schneller als ein Gerichtsverfahren und blockiert den Klageweg nicht.

Parallel lohnt ein eigenes Gutachten, wenn der Streit um Ursache oder Schadenhöhe geht. Zur Kostentragung beachten Sie § 85 Absatz 2 VVG: Kosten eines selbst zugezogenen Sachverständigen trägt der Versicherer nur bei vertraglicher Verpflichtung oder auf seine Veranlassung.

  • Ablehnung schriftlich und mit Normbezug anfordern, keine mündlichen Absagen akzeptieren.
  • Eigene Dokumentation vervollständigen: Ortungsprotokoll, Fotos, Handwerkerbefund, Zeitachse.
  • Zum fehlenden Ursachenzusammenhang vortragen — § 28 Abs. 3 VVG und § 82 Abs. 4 VVG.
  • Bei Streit über die Höhe das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG prüfen.
  • Versicherungsombudsmann anrufen: außergerichtlich und für Verbraucher kostenfrei.
  • Verjährung im Blick behalten: Regelverjährung nach § 195 BGB drei Jahre.
05

Welche Fristen laufen nach einer Ablehnung?

Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis erlangt haben.

3 Jahre klingen komfortabel, sind es aber nicht, wenn Gutachten, Schlichtung und Verhandlungen nacheinander laufen. Notieren Sie das Fristende im Kalender, sobald die Ablehnung vorliegt.

Unabhängig davon bleibt § 14 Absatz 2 VVG relevant: Sind die Erhebungen 1 Monat nach der Anzeige nicht abgeschlossen, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen.

Häufige Fragen

Kann die Versicherung wegen eines alten Rohres komplett ablehnen?
Alter allein ist kein Ablehnungsgrund. Problematisch wird es, wenn erkennbare Schäden über längere Zeit nicht behoben wurden — dann steht der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung nach § 81 Abs. 2 VVG im Raum.
Was ist, wenn ich vor der Freigabe schon saniert habe?
Das ist eine Obliegenheitsverletzung, aber nicht zwingend das Ende. Wenn Sie den Zustand vorher vollständig dokumentiert haben, können Sie nach § 28 Abs. 3 VVG zeigen, dass die Feststellung des Schadens dadurch nicht beeinträchtigt wurde.
Muss ich die Kürzungsquote akzeptieren?
Nein. Die Quote nach § 81 Abs. 2 VVG muss der Schwere des Verschuldens entsprechen und ist begründungspflichtig. Fordern Sie die Begründung an und widersprechen Sie mit konkreten Argumenten zum Sachverhalt.

Quellen

  1. [1]§ 81 VVG — Herbeiführung des VersicherungsfallesBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. [2]§ 28 VVG — Verletzung einer vertraglichen ObliegenheitBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. [3]§ 14 VVG — Fälligkeit der GeldleistungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. [4]§ 195 BGB — Regelmäßige VerjährungsfristBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. [5]Versicherungsombudsmann e. V. — anerkannte VerbraucherschlichtungsstelleVersicherungsombudsmann e. V.

Passt dazu

Anrufen0174 63 53 751